SATZUNG des Vereins „Sonnenblumenschule e.V.“ als Förderverein der Grundschule Medingen und Kita Zwergenland vom 05.04.2012
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Sonnenblumenschule“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“
2. Sitz des Vereins ist 01458 Ottendorf-Okrilla, Ortsteil Medingen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Medingen in Ottendorf-Okrilla. Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens.
2. Der Verein hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel folgende Aufgaben:
•Förderung der Schulgemeinschaft in der aktiven Zusammenarbeit zwischen Schülern, Eltern, Lehr- und Hortkräften;
• Mitwirkung bei der Pflege, Gestaltung und Erneuerung der Innen- und Außenanlagen der Schule einschließlich der Turnhalle;
• Ausstattung und Ergänzung der schulischen Lehrmittel sowie Unterstützung der den Bildungszielen der Schule dienenden Aufgaben, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
• Sicherung der Möglichkeit der Teilhabe aller Schüler am Schulleben;
•Unterstützung bei der Durchführung von Klassenfahrten, Schulwanderungen und Schullandheimaufenthalten;
• Förderung von Schulfesten, der Gestaltung von Ausstellungen und anderer kulturellen und geselligen Veranstaltungen;
• Förderung der Kindertagesstätte Medingen "Zwergenland" und Pflege des Kontaktes zu ehemaligen Angehörigen der Schule, allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen der Gemeinde.
3. Alle Leistungen, die der Verein im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben erbringt, erfolgen freiwillig. Ein Anspruch auf diese Leistungen gegen den Verein besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Kosten und notwendige Auslagen sind zu erstatten.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mittel und Vermögen
1. Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben werden erhalten durch
• Mitgliedsbeiträge;
• Spenden;
• Erlöse aus Veranstaltungen;
• Fördermitteln;
• Erträge aus Einlagen und
• anderen Zuwendungen.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge (Geschäftsjahr) und jeweils zum 31.03. eines jeden laufenden Geschäftsjahres per Bankeinzug fällig. Persönliche Beitragsrechnungen werden nur auf Anfrage gefertigt und versandt. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Bleiben nach den zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben Überschüsse, so wird eine Rücklage gebildet. Die Rücklage dient zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
• durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes;
• durch Streichen von der Mitgliederliste oder
• durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt erfolgt zum Ablauf des Geschäftsjahres, wenn die Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegt.
5. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn dass Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten voll entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, persönlich oder schriftlich gehört zu werden.
7. Bei Streichung oder Ausschluss werden geleistete Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung hierfür nichts anderes bestimmt. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
• Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
• Wahl des Vorstands;
•Bestellung der Kassenprüfer;
• Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
• Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
• Entgegennahme des Kassenberichtes;
• Entlastung des Vorstandes und
• Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch schriftliche Einladung per E-Mail einberufen. Mitglieder, welche keinen E-Mail-Zugang hinterlegt haben, erhalten alternativ die Einladung per Brief.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
4. Die ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Vereinsauflösung, für die eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen:
• dem Vorsitzenden;
• dem Schatzmeister;
• dem Schriftführer.
Es können bis zu zwei weitere Personen als Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt werden. Schatzmeister und Schriftführer sind jeweils Vertreter des Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied kann in Einzelfällen über die Verwendung von Beträgen bis 100,00 EUR entscheiden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen.
3. Der Vorstand tritt regelmäßig monatlich unter Einladung des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Bei der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer kontrollieren am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins stichprobenartig. Sie können unangekündigte Kassenprüfungen vornehmen. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ottendorf-Okrilla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Grundschule Medingen zu verwenden hat.
Medingen, den 05.04.2012